(IP) Mit der Einstellung der Räumungsvollstreckung aufgrund einer Suizidgefährdung des Schuldners hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. Die Gläubiger betrieben die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners. Die in dem Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitete Räumungsvollstreckung hatte das Vollstreckungsgericht zeitweilig aufgrund einer Suizidgefährdung des Schuldners eingestellt, lehnte aber einen weiteren Räumungsschutzantrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg; das Landgericht stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsbeschluss erneut ein, um dem Vollstreckungsgericht die Gelegenheit zu geben, ein Betreuungsverfahren einzuleiten. Das Betreuungsgericht richtete eine Betreuung jedoch nicht ein, da der Schuldner dies ablehne. Darauf hatte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt. Auf die Beschwerde des Schuldners hatte das Landgericht den Beschluss aufgehoben, den Zuschlag versagt und die Zwangsversteigerung einstweilen eingestellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollten die Gläubigerinnen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wiederherstellen lassen.

Der BGH entschied: „Steht indessen fest, dass derartige Maßnahmen nicht geeignet sind, der mit der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner verbundenen Gefahr einer Selbsttötung wirksam zu begegnen, oder führte die Anordnung der Unterbringung aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, so ist das Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann ... Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Diesem ist es im Interesse des Gläubigers nämlich zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hin zu arbeiten und den Stand seiner Behandlung regelmäßig nachzuweisen“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az: V ZB 99/14

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