(ip/RVR) Die Klägerin begehrt von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 5.808,71 Euro für Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten. Die Beklagten machen demgegenüber eine Überzahlung geltend. Sie begehren Klageabweisung sowie widerklagend Zahlung von 458,80 Euro wegen der behaupteten Überzahlung und von 273,70 Euro wegen behaupteter Mängelbeseitigungskosten.

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 5.808,71 Euro und der Widerklage in Höhe von 273,70 Euro, jeweils nebst Zinsen, statt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Auffassung, dass der Werklohnanspruch nicht fällig sei, da ausweislich des geschlossenen Vertrages eine förmliche Abnahme vereinbart worden sei. Darüber hinaus erheben sie Einwände gegen die Schlussrechnung und rügen die Beweiswürdigung des Landgerichts, denn es seien keine sicheren Feststellungen zum Leistungsumfang, insbesondere zu den Stunden¬lohnarbeiten, möglich gewesen. Darüber hinaus wurden angeblich zu Unrecht abgerechnete Fahrtzeiten anerkannt. Die Beklagten verneinen Ansprüche der Klägerin wegen den Zusatzrechnungen. Schließlich halten sie eine Kürzung wegen des fehlenden Bautagebuchs für berechtigt und erklären insoweit die Aufrechnung in Höhe von 410,27 Euro.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Berufung der Beklagten zulässig, jedoch nur teilweise begründet ist, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von noch 2.559,40 Euro gem. § 631 Abs. 1 BGB hat. Dieser sei fällig. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anzahl der geleisteten Stunden, so das OLG, liegt zwar bei dem Auftragnehmer. Wenn aber die Stundenzettel, wie hier, vom Auftraggeber nicht gegengezeichnet sind und der Auftragnehmer dadurch in Beweisschwierigkeiten gerät, bleibt ihm grundsätzlich die Möglichkeit, den Umfang der Stundenlohnarbeiten anderweitig nachzuweisen. Dies ist der Klägerin durch die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen in Verbindung mit den von ihr vorgelegten „Rapportzetteln“ gelungen. Allerdings müssen hinsichtlich einiger Positionen Kürzungen vorgenommen werden, da die Klägerin Fahrtzeiten in die Stundenzahl hat einfließen lassen.
Eine Kürzung des Werklohnanspruchs wegen Fehlens eines Bautagebuchs bzw. eine Aufrechnung mit einem diesbezüglichen Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin hat ihr Gewerk vollständig und mangelfrei erstellt, so dass das Fehlen eines Bautagebuchs es nicht mangelhaft macht. Daher kommt eine Kürzung unter dem Gesichtspunkt der Minderung gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB nicht in Betracht. Die Klägerin hat jedoch, so das OLG, keinen Anspruch auf Bezahlung der Zusatzrechnungen. Somit beläuft sich ihr Werklohnanspruch insgesamt auf 2.559,40 Euro.
Die Widerklage der Beklagten wegen angeblich überzahlter Beträge ist nach den obigen Ausführungen unbegründet.

Der Leitsatz fasst zusammen:
“1. Auch bei nicht vom Auftragnehmer gegengezeichneten Stundenzetteln bleibt dem Unternehmer die Möglichkeit, den Umfang von vereinbarten Stundenlohnarbeiten anderweitig nachzuweisen.
2. Im Baugewerbe kann ein Vertrag regelmäßig nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine gesonderte Vergütung der Fahrtkosten nach Stundenlohn verlangt werden kann.
3. Das Fehlen eines vereinbarten Bautagebuchs macht das Gewerk eines Unternehmens nicht mangelhaft, so dass eine Minderung ausscheidet. Soweit hierin eine Nebenpflichtverletzung liegt, ist der Auftraggeber für einen Schaden darlegungs- und beweispflichtig.“

OLG Hamm vom 08.02.2011, Az. 21 U 88/10, I-21 U 88/10


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