(IP) Hinsichtlich Stromlieferung und deren Verrechnung bei Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof entschieden.

„Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt... Dieser Grundsatz unterliegt allerdings Einschränkungen, wenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat. So können die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss etwa dann fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden ..., wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen hat und nicht weiß, dass dieser ihn nicht (mehr) beliefert..., oder wenn ein unter Zwangsverwaltung stehendes Grundstück mit Strom beliefert wird, der nicht von dem in Anspruch genommenen Zwangsverwalter, sondern von den Mietern und Pächtern des verwalteten Grundstücks verbraucht wird“.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung des Entgelts für gelieferten Strom in Anspruch. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagte hatten ein "Sonderabkommen für Nachtstromspeicherheizung in Haushalten" geschlossen. Dieser Vertrag enthielt neben Regelungen zur Kündigungsfrist Vereinbarungen u.a. zum Entgelt für die Stromlieferung während der Niedertarifzeit. Für die Niedertarifzeit enthielt das „Sonderabkommen“ eine Preisanpassungsklausel. Nach mehreren Strompreiserhöhungen widersprach der Beklagte diesen erstmals und trat den Jahresabrechnungen entgegen.

Darauf bot die Klägerin ihren Heizstromkunden einen Sondertarif mit Preisgarantie an. Das Angebot war auf zwei Wochen befristet und setzte voraus, dass etwaige Restschulden, die aufgrund eines Widerspruchs des Kunden gegen die Preiserhöhung für Heizstrom und seitdem gekürzter Zahlungen aufgelaufen waren, beglichen würden. Für den Fall der Nichtannahme des Angebots drohte sie, die Kunden würden dann in die (teurere) Grundversorgung zurückfallen – und kündigte, wobei sie dem Kunden alternativ den Abschluss eines Sondervertrags über Nachtstrom oder die Weiterbelieferung mit Heizstrom per Grundversorgung anbot.

Der Beklagte wies die Kündigung zurück und wies darauf hin, dass die Kündigung fristgerecht sei; für die Weiterversorgung akzeptiere er "vorläufig und unter Vorbehalt die Weiterversorgung im günstigen Sondertarif". Insoweit werde das Angebot auf Abschluss des Sondervertrags unter Vorbehalt einer Überprüfung angenommen; der Vorbehalt wurde damit begründet, dass anderen Kunden günstigere Tarife angeboten worden seien. Dann teilte er der Klägerin mit, er werde sich nicht sondervertraglich binden, sondern den Stromverbrauch auf Basis des Festpreisangebots abrechnen. Den von ihm weiterhin bezogenen Strom rechnete die Klägerin darauf nach dem Tarif Grundversorgung Strom ab. Der Beklagte leistete mehrere Abschlagszahlungen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: EnZR 56/15

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