(IP) Hinsichtlich Haftung bei Verletzung eines Mitbewohners durch Winterglätte hatte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zu befinden. Im betreffenden Verfahren ging es um den Sturz eines zum Streudienst mitverpflichteten Bewohners am frühen Morgen auf dem Gelände des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses, auf dem gestuften Weg zwischen Hauseingangstür und Grundstücksgrenze. Die Verkehrssicherungspflicht für den von allen Besuchern genutzten Weg oblag grundsätzlich dem Vermieter. Da der aber die Räum- und Streupflichten des Winterdienstes in den Mietverträgen auf die Mietparteien als Gemeinschaft übertragen- und selbst keine Regelungen zur Aufteilung der Pflichten getroffen hatte, wäre der Winterdienst ohne weitere Vereinbarungen von der Gemeinschaft der Mietparteien zu gewährleisten gewesen.

Das OLG stellte diesbezüglich im Leitsatz fest:

„1. Obliegt mehreren Mietern eines Mehrfamilienhauses die gemeinschaftliche Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes und erleidet einer der Mieter auf dem bei Eisglätte nicht gestreuten bzw. sonst abgestumpften Privatweg auf dem Grundstück einen Unfall, so kommt eine Schadenersatzanspruch unter den Mitverpflichteten nicht in Betracht. Etwas anderes gilt dann, wenn die Gemeinschaft eine klare Aufgabenteilung, z. B. durch Aufstellung eines Winterdienstplans, aufgestellt hat.

2. Die Verkehrssicherheit eines Fußweges ist ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem seine gewöhnliche Benutzung einsetzt (hier: ab 7:00 Uhr). Sie kann unter besonderen Umständen zeitlich früher einsetzen; insoweit ist dem Verpflichteten jedoch eine angemessene Reaktionsfrist auf unerwartete Ereignisse zuzubilligen.“

OLG Naumburg, Az.: 2 U 77/13

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