(IP) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung eines Streitgenossen gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Leitsatz entschieden.

„Neben der Berufung eines Streitgenossen, der die Hauptsacheentscheidung und die Kostenentscheidung eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils angreift, ist auch die Berufung des zweiten Streitgenossen zulässig, der nur die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beanstandet.“

Die Klägerin verlangte von der Beklagten und deren Vertreter als 2. Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses für eine Ladenfläche im Kaufmannshaus Hamburg. Die Klägerin als Vermieterin und die Beklagte als Mieterin hatten einen Gewerberaummietvertrag über eine Ladenfläche geschlossen, der mit Nachtrag auch verlängert wurde. Wegen Sanierungsarbeiten im Kaufmannshaus zog die Beklagte dann in Ausweichflächen um. Darauf übergab die Klägerin der Beklagten ersatzweise eine Ladenfläche, die der Mieteinheit nach Lage und Größe im Wesentlichen entsprach.

Darauf verhandelten die Parteien über den Abschluss eines neuen Mietvertrages. Zum Abschluss kam es nicht. Die Beklagte zahlte zunächst eine leicht reduzierte Teilsumme der Miete an die Klägerin, im Übrigen leistete sie teilweise geringere und teilweise keine Zahlungen. Darauf kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ordentlich unter Bezugnahme auf § 550 BGB und anschließend zudem fristlos wegen Zahlungsverzugs.

Darauf zahlte die Beklagte wieder an die Klägerin und erkannte den kompletten Zahlungsantrag der Vermieterin an. Die Parteien erklärten danach den Räumungsanspruch übereinstimmend für erledigt.

Das Landgericht hatte die Beklagte dann im Wege des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils unter Abweisung der Zahlungsklage im Übrigen zur Zahlung weiterer rückständiger Miete verurteilt. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass sich die Parteien, auch ohne den Mietvertragsentwurf unterschrieben zu haben, zumindest mündlich auf einen Mietzins von gut € 6.200,- für die Ladenfläche verständigt hätten. Die Beklagtenseite sei der Darstellung der Rückstände und Zahlungen durch die Klägerin nicht durch Behauptung konkreter weiterer Zahlungen unter Beweisantritt entgegengetreten. Dem widersprach die Beklagtenseite.

Hanseatisches OLG Hamburg, Az.: 8 U 46/16

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