(IP) Inwieweit ein Steuerberater bei einem steuerrechtlichen Mandat einer Hinweispflicht auf eine etwaige Insolvenzreife unterliegt, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Im konkreten Fall wies der Senat noch einmal auf die eigene Spruchpraxis in einem derartigen Fall hin: Der Steuerberater unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen. Dies gelte auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erkläre, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorläge. Der lediglich mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragte Berater sei hingegen nicht verpflichtet, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers ungefragt hinzuweisen, eine Überprüfung, ob Insolvenzreife bestehe, in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen.

In seinem Leitsatz konkretisiert der BGH:

„Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.“

BGH, Az: IX ZR 53/13


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