(IP) Hinsichtlich der Wahrung der Schriftform im Mietvertrag bei Verwendung eines Stempels hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz geäußert.

„Werden im Rubrum eines Mietvertrages für einen wirtschaftlichen Verein drei Vertretungsberechtigte aufgezählt, unterschreiben aber nur zwei von diesen den Vertrag, ist dem Schriftformerfordernis gleichwohl genügt, wenn neben diesen Unterschriften ein Betriebsstempel aufgebracht wird.“

Der Kläger verlangte die Feststellung eines Mietverhältnisses, nachdem der Beklagte mit einem Schreiben diesen ordentlich gekündigt hatte. Dabei stritten die Parteien im Wesentlichen um die Frage, ob das Mietverhältnis wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses aufgrund einer aus Sicht des Beklagten unzureichenden Unterzeichnung u.a. der Vertragsurkunde auf Seiten des Klägers ordentlich kündbar war. Er argumentierte, das der Mietvertrag nicht der Schriftform genüge, da lediglich zwei der drei im Vertrag benannten Geschäftsführer unterzeichnet hätten und nicht ersichtlich sei, dass einer der Beiden den dritten unterzeichnenden Geschäftsführer bei der Unterschriftsleistung habe vertreten wollen. Der Beklagte maß der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die fehlende Unterschrift eines in der Vertragsurkunde ausdrücklich genannten Mitglieds eines mehrgliedrigen Vertretungsorgans durch Anbringung eines Firmenstempels geheilt werden könne.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Rostock, Az.: 3 U 23/18

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