(ip/pp) Zur Wirksamkeit von Staffelmieten hat sich der Bundesgerichtshof jetzt zum wiederholten Male geäußert. Der Beklagte des betreffenden Falls mietete vom Kläger eine Wohnung, deren monatliche Miete sich auf umgerechnet 434,60 € belief, zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von umgerechnet 92,03 €. Gemäß schriftlicher Zusatzvereinbarung erhöhte sich die monatliche Miete jedes Jahr um gut 25,- Euro – und die Parteien stritten um die Wirksamkeit dieser Staffelmietvereinbarung.

Der Kläger hatte nicht jede Staffelmieterhöhung geltend gemacht und verlangt seit einem konkreten Zeitpunkt eine monatliche Miete von knapp 550,- Euro. Er verlangte die Zahlung rückständiger Miete in Höhe von insgesamt knapp 3.000,- Euro; der Beklagte hatte im Wege der Widerklage Erstattung seiner Auffassung nach zuviel gezahlter Miete in Höhe von gut 3.200,- Euro verlangt. Das Amtsgericht hatte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von ca. 200,- Euro nebst Zinsen verurteilt und der Widerklage stattgegeben.

Letztinstanzlich entschied der BGH: “Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete zu. Die Staffelmietvereinbarung verstoße zwar gegen § 10 Abs. 2 MHG. Dies habe jedoch nicht die Nichtigkeit der Staffelmietvereinbarung insgesamt zur Folge. Denn Staffelmietvereinbarungen seien nach der gesetzlichen Regelung in § 10 MHG nicht grundsätzlich verboten, sondern zulässig und nur in ihrer Wirksamkeit auf zehn Jahre begrenzt. Bei trennbaren Teilen einer Vereinbarung sei im Übrigen gemäß § 134 BGB auch nur der vom Verbotsgesetz erfasste Teil unwirksam; die Teilnichtigkeit könne nicht weiter reichen als das Verbotsgesetz. Deshalb sei eine zeitlich unbegrenzte Staffelmiete für die Dauer von zehn Jahren wirksam und lediglich der darüber hinausgehende Teil unwirksam.”

BGH, Az.: VIII ZR 23/08