(IP/CP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob ein Vermieter auch im preisgebundenen Wohnraum wegen einer verweigerten Mieterhöhung erst nach einer gewissen Frist kündigen kann.

Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte in einer öffentlich geförderten und preisgebundenen Wohnung für die Betriebs- und Heizkosten einen um 30,50 € höheren Vorauszahlungsbetrag festgesetzt. Ferner erhöhte sie die Grundnutzungsgebühr. Die Beklagte zahlte in den Folgemonaten lediglich den bisherigen Betrag. Die Klägerin kündigte darauf das Mietverhältnis fristlos.

Die Räumungsklagen der Vermieterin hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg, der BGH widersprach dem jedoch. Im Gegensatz zum frei finanzierten Wohnraum greife hier die ansonsten übliche Fristensetzung nicht, so die Richter des BGH in ihrer Erklärung, es sei dabei preisgebundener „Wohnraum ... ausdrücklich ausgenommen, da der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die durch die zulässige Kostenmiete und die dadurch gezogenen festen Grenzen geprägten Regelungen für Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnraum dem Mieter einen ausreichenden Schutz gewähren“.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) sieht das anders. Sein Direktor Lukas Siebenkotten in der Presseerklärung des DMB: „Das ist problematisch und nur schwer nachvollziehbar. Zumal bei frei finanzierten Wohnungen die Rechtslage offensichtlich anders ist. Hier bestimmt das Gesetz, dass Mieter nur dann fristlos gekündigt werden können, wenn sie rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete verurteilt worden sind. Es macht aus meiner Sicht aber keinen Sinn, Mietern in Sozialwohnungen weniger Rechte zu geben als Mietern in frei finanzierten Wohnungen.“

BGH, AZ: VIII ZR 327/11


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