(IP) Hinsichtlich Koordinationspflicht des Bauträgers bei etwaigen Sonderwünschen des Erwerbers hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.

„1. Vereinbaren Erwerber und Bauträger auf dessen Vorschlag hin, dass der Trog nicht isoliert, sondern mit Dichtungsschlämmen versehen wird, darf der Erwerber davon ausgehen, dass die vorgeschlagene Ausführungsvariante den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2. Dem Bauträger obliegt eine Koordinierungspflicht, die sich insbesondere aus seiner Stellung als Sachwalter gegenüber dem Erwerber ableitet. Im Falle eines sog. selbstständigen Sonderwunschvertrags - wenn also der Erwerber Sonderwünsche direkt an einen ausführenden Handwerker in Auftrag gibt - muss der Bauträger Überprüfungen anzustellen, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen störungsfrei einfügen lässt.

3. Die Koordinierungspflicht des Bauträgers bezieht sich insbesondere auf die Verbindungs- bzw. Schnittstellen zwischen Grundgewerk und Sonderwunsch, und begründet eine Verantwortlichkeit des Bauträgers für das störungsfreie Funktionieren beider Bestandteile im Rahmen des Gesamtgewerks.“

Die Klägerin hatte die als Bauträgerin tätige Beklagte wegen Baumängeln auf Schadensersatz sowie Wertminderung in Anspruch genommen. Einer von diversen Mängeln verkörpere so die vom Sachverständigen festgestellte ungenügende Feuchtigkeitsabdichtung des Troginnenraums. Auf die von der Vorinstanz für wichtig erachtete Frage einer angeblichen Hinweiserteilung in Bezug auf die Nutzung des Pflanzentroges komme es nicht an. Da ihr im Falle einer Ersatzvornahme zumindest in Gestalt der Umsatzsteueranteile Mehrkosten gegenüber dem vom Sachverständigen veranschlagten Mängelbeseitigungsaufwand entstünden, erweise sich auch der daran anknüpfende Feststellungsantrag als begründet.

OLG Karlsruhe, Az.: 19 U 133/14

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