(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) geht es um den Förderungsanspruch für Solaranlagen. Die Klägerin begehrte für ein Hotel vom beklagten Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Basisförderung für eine von ihr errichtete Kollektoranlage.

In dem Antrag war als Gegenstand der Förderung eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung und Raumheizung mit einer Bruttokollektorfläche von 56,88 m² angegeben. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, nach den Förderrichtlinien könnten nur Solarkollektoranlagen mit einer Bruttofläche von maximal 40 m² gefördert werden.

Er begründete: Es entspreche seiner Verwaltungspraxis, Solaranlagen mit mehr als 40 m² Kollektorfläche nur auf Ein- und Zweifamilienhäusern zu fördern. Dies sei sachgerecht, weil größere Solarkollektoranlagen auf Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten durch Tilgungszuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Investitionskosten gefördert würden. Allerdings könne die Klägerin diese Förderung nicht mehr erhalten, weil hierfür der Antrag vor Vorhabensbeginn gestellt werden müsse.

Der VGH gab dem Beklagten Recht. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die fragliche Beihilfe. Danach würden das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Im Urteil ist formuliert:

„Danach sind Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern vor Vorhabensbeginn zu stellen. .... Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten war jedoch die fragliche Anlage bereits in Betrieb.“

„Nach den Angaben der Beklagten entspricht es ihrer generellen Vergabepraxis, die sogenannte Basisförderung ... nur für Solaranlagen bis einschließlich 40 m² Bruttokollektorfläche zu gewähren. Da die von der Klägerin installierte Anlage eine Fläche von 56,88 m² aufweist, erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht. Zwar gewährt die Beklagte für größere Solarkollektoranlagen als 40 m² ... ebenfalls Basisförderung, jedoch nur für Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern und unter der Voraussetzung, dass diese ein hohes Pufferspeichervolumen aufweisen.“

Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) AZ.: 10 A 1481/11


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