(IP) Hinsichtlich Gewährleistung bei Schäden durch Montage einer Solaranlage hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden.

„Die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem bei Geschäften der vorliegenden Art ebenfalls in Betracht kommenden Werkvertrag ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung vorzunehmen, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen ist. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist danach, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine individuelle Herstellungspflicht im Vordergrund steht und vertragsprägend wirkt ... Hinsichtlich der Art des gelieferten Gegenstandes ist relevant, ob die Anlage aus Serienteilen oder aus an die jeweiligen Besonderheiten angepassten typisierten Einzelteilen, die nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar wären, besteht“. „Hiernach haben die Parteien vorliegend einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung geschlossen.“

Der Kläger begehrte Schadensersatz infolge Wassereintritts in sein Haus nach Lieferung und Montage einer Solaranlage. Die Beklagte hatte zuvor dem Kläger eine Solaranlage zur Aufbereitung von Warmwasser und zur Heizungsunterstützung geliefert, die auf dem Dach des Hauses montiert wurde. Im folgenden Winter stellte der Kläger bei großer Schneelast und einsetzendem Tauwetter einen Wassereintritt am Dach fest. Bei einer Besichtigung erklärte ein Vertreter der Beklagten das eindringende Wasser mit einer Undichtigkeit des Daches und bot die kostenlose Demontage der Anlage sowie ihre Montage nach einer vom Kläger vorzunehmenden Dachsanierung an. Darauf leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein. Ein Sachverständiger stellte u. a. fest, der Wassereintritt werde nach einsetzendem Tauwetter bei schneebedeckter Dachfläche durch einen Rückstau des Tauwassers hervorgerufen. Die durch die Sachverständige veranschlagten Mängelbeseitigungskosten macht der Kläger geltend. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, die, so das Gericht, im vorliegenden Fall damit nach 2 Jahren endete.

OLG Saarbrücken, Az.: 1 U 51/15

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