(ip/pp) Hinsichtlich der Beschränkung des Skontoabzugs auf die Schlussrechnung beim Bauvertrag entschied aktuell das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg). Die Klägerin nahm die Beklagten auf Zahlung von insgesamt ca. 7.500,- Euro und auf Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag betreffend eines Einfamilienhauses in Anspruch. Im Einzelnen stritten die Parteien über Restforderungen von ca. 7.000,- Euro für Baustromkosten, Baustromverteiler, Miet-WC und für die Vorhaltung eines Gerüstes. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob und in welcher Höhe die Beklagten in Bezug auf von der Klägerin gelegte Teilrechnungen Skonti ziehen durften.

Die Klägerin machte geltend, sie habe auf Bitten der Beklagten bzw. des von diesen eingeschalteten Architekten nach Fertigstellung ihrer Rohbauleistungen den Baustromanschluss sowie das Miet-WC weiterhin auf der Baustelle belassen. Darüber hinaus habe sie das ursprüngliche in der Hauswand verankerte Gerüst abbauen, an dessen Stelle jedoch ein anderes freistehendes Gerüst errichten lassen. Insoweit bestritten die Beklagten jeweils, dass zwischen der Klägerin und ihnen eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sei.

Hinsichtlich des Anspruches auf Herausgabe der Bürgschaft beruft sich die Klägerin darauf, das Recht der Beklagten auf Erhalt bzw. Behalt der Bürgschaft sei bedingt durch die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur vollständigen Zahlung des Werklohns.

Die Beklagten machten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend.

Das Landgericht hatte darauf Beweis erhoben und die Beklagten zu einer Zahlung von 1.800,- Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Stromverbrauch bestehe aus Geschäftsführung ohne Auftrag, jedoch nur in einer geschätzten Höhe von 1.800,- Euro. Verwaltungskosten für die Geltendmachung des Stromverbrauchs stünden der Klägerin mangels kennbarer Anspruchsgrundlage nicht zu. Die Beklagten könnten sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen. Die Beklagten hätten ihre Gegenansprüche nicht beziffert. Selbst bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrages sei jedoch erforderlich, dass der Auftragnehmer dem Gericht die Möglichkeit biete, die Höhe der Mängelbeseitigungskosten wenigstens zu schätzen.

Ein Anspruch auf Restwerklohnzahlung stehe der Klägerin nicht zu, da die Beklagten berechtigt gewesen seien, Skonti auch auf die weiteren Teilrechnung zu ziehen und deshalb davon auszugehen sei, dass sie die Werklohnforderung der Klägerin in vollem Umfang erfüllt hätten. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaft.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel, soweit es keinen Erfolg hatte, in vollem Umfang weiter verfolgte. Sie machte geltend, u. a. in Bezug auf die Frage der Skontoberechtigung habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit ihrer rechtlichen Argumentation auseinandergesetzt.

Das Brandenburgische OLG entschied wie folgt:

„1. Die Möglichkeit eines Skontoabzuges ist nur dann auf die Schlusszahlung beschränkt, wenn es in Bezug auf andere Zahlungen, etwa Abschlagszahlungen, an einer Vereinbarung fehlt.

2. Das Gericht darf die Höhe der Kosten für eine im Wege eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB geltend gemachte Mängelbeseitigung nicht gemäß § 287 ZPO schätzen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vortragslast für die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bei Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber einer Werkleistung nicht auf Seiten des Auftraggebers, sondern auf Seiten des Auftragnehmers liegt.

3. In Fällen, in denen einem gerichtlich geltend gemachten Werklohnanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Mängelbeseitigung entgegengehalten werden kann, führen zu einer doppelten Zug um Zug Verurteilung.

4. Steht dem vertraglichen Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzlichen Werklohn ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers aus § 641 Abs. 3 BGB bis zur Beseitigung der vorhandenen Mängel zu, kann der Auftragnehmer insoweit auf seinen Vergütungsanspruch Verzugszinsen nicht verlangen.“

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 28/08