(IP) Hinsichtlich Geltendmachung der VOB/B sowie Geltendmachung von Mängelrechten bereits vor Abnahme eines Bauvorhabens hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Will der Auftragnehmer in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber die VOB/B einbeziehen, muss er dem Auftraggeber einen Text der VOB/B aushändigen. Ein bloßer Verweis auf die VOB/B in seinem Angebot reicht nicht aus.
2. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
3. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftragnehmer durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lässt.
4. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung mit der Auffassung, Mängel lägen nicht vor, beharrlich sogar dann verweigert, wenn die Mängel durch ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren bestätigt sind und auch im Gerichtsverfahren die Mängelbeseitigungspflicht bestritten wird.“
Im Verfahren ging es um die Verpflichtung eines beklagten Bauunternehmers, dem klagenden privaten Auftraggeber 90 % der über ca. 260.000,- Euro hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch Beseitigung einer Mängelliste aus einem Gutachten über ein eigenes Neubauprojekt entstanden waren. So sei u.a. die Reinigung der Fassaden dort fehlerhaft, da sie ungleichmäßig ausgeführt worden wäre. Die neuen Farbunterschiede an der Fassade ergäben sich daraus, dass zuvor gut gereinigte Flächen dunkel und unzureichend oder nicht gereinigte Flächen hell seien; deshalb zeichneten sich die Bearbeitungsspuren der Reinigung an der Fassade ab.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 28 U 3161/16 Bau

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