(IP) Hinsichtlich vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Ein Ermächtigungsbeschluss, der die Gläubiger eines auf Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Anspruchs ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen, ohne eine Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe der Befreiungssumme auszusprechen, ist kein geeigneter Vollstreckungstitel zur Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der Freistellungsverpflichtung zu Lasten des Grundstücks des Schuldners.“

Die Beteiligten waren als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie beantragten beim Grundbuchamt, für sie als Gesamtgläubiger eine Zwangssicherungshypothek zulasten des Wohnungseigentums des Schuldners einzutragen.

Den Antrag wies das Grundbuchamt zurück, mit der Begründung, der Vollstreckungstitel sei nicht auf Zahlung einer Geldforderung, sondern auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet; demgemäß seien die Beteiligten gerichtlich zur Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung ermächtigt worden.

Hiergegen wandten sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Sie meinten, bei dem Ermächtigungsbeschluss handele es sich um einen Zahlungstitel. Denn darin habe das Landgericht entschieden, dass die Beteiligten ermächtigt würden, den Zahlungsanspruch im Wege der Ersatzvornahme für den Gläubiger zu vollstrecken.

OLG München, Az.: 34 Wx 51/17

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