(IP) Inwieweit ein Schuldner ein Leistungsbestimmungsrecht bei der Verwertung von Sicherheiten hat, war ein aktueller Gegenstand des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Der Beklagte war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, die von der Klägerin gewerbliche Flächen zu einem Mietzins von ca. Euro 62.000,-/Monat angemietet hatte. Die Klage ging auf Zahlung von Mietzins und Nebenkosten für den Zeitraum von 4 Monaten, einen Zeitraum, in dem die Weiternutzung der Immobilie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Im Zuge der Abrechnung der Verwertung des dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin hat der Beklagte knapp Euro 900.000,- so abgerechnet, dass er bei den Einzelzahlungen jeweils die Bestimmung traf, dass vorrangig auf die noch offenstehenden Masseverbindlichkeiten und dann erst mit dem verbleibenden Rest auf Insolvenzforderungen verrechnet werde. Die Klägerin argumentierte darauf, dem Beklagten stehe ein derartiges Recht nicht zu. Die ausbezahlten Beträge müssten auf durch das Absonderungsrecht gesicherte Insolvenzforderungen erfolgen.

Das OLG gab ihm Recht: „Ist ein Schuldner einem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet, z.B. mit mehreren Mietzinsraten, und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dieses Leistungsbestimmungsrecht steht dem Schuldner bei der Verwertung von Sicherheiten nicht zu.“

OLG Karlsruhe, Az.: 14 U 180/12


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