(ip/pp) Die Selbstauskunft ist ein klassisches Mittel von Vermietern, möglichst weitgehend vermögensbezogene Auskünfte von eventuellen Mietern zu erhalten - und ein beliebtes Medium für Mietinteressenten, die Rahmenbedingungen der eigenen Existenz in möglichst „gutem Licht“ darzustellen. Wie weit das gehen darf, hat das Landgericht Itzehoe jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht einen Anfechtungsgrund des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich eventuell bestehender Mietschulden gegenüber dem Vermieter gesehen, da der Mieter in seiner Selbstauskunft unrichtige Angaben gemacht hätte. Der Vermieter könne deshalb außerordentlich fristlos kündigen. Sollten sich der beklagte Mieter in seinen unrichtigen Angaben zu den Mietschulden geirrt haben, so hätte er zumindest grob fahrlässig eine falsche Auskunft erteilt. Die Frage nach Mietschulden sei zulässig. Der Beklagte hätte kein Recht zur Lüge.

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht an:

„Gibt der Mieter eine falsche Selbstauskunft, so ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn die zu Grunde liegende Frage des Vermieters zulässig ist und wesentliche Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses besitzt (hier: frühere Mietschulden).“

LG Itzehoe, Az.: 9 S 132/07