(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um das Thema der Schuldübernahme durch die individuelle Begleichung von Rechnungen. Im betreffenden Fall waren der Beklagte und seine Ehefrau Eigentümer eines Geschäftshauses, das sie an eine GmbH vermietet hatten, bei der sie zugleich leitender Angestellter bzw. Geschäftsführerin waren.

Der Beklagte hatte die Klägerin mündlich mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten im Gebäude beauftragt und eine erste Abschlagsrechnung erhalten. Sie war auf ihn persönlich ausgestellt. Das für ihn tätige Planungsbüro sandte diese darauf mit der Bitte an die Klägerin zurück, sie stattdessen auf die GmbH auszustellen. Dem kam die Klägerin nach und richtete auch ihre zweite Abschlagsrechnung sowie die Schlussrechnung an die GmbH. Beide Abschlagsrechnungen wurden von dieser bezahlt, nicht aber die Schlussrechnung in Höhe von knapp 50.000 €. Darauf wurde geklagt.

Dem widersprach der BGH mit der Begründung, aus der Begleichung der Abschlagrechnungen entstehe nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis des Zahlers. Insbesondere fehle hier der schriftliche Akt der befreiende Schuldübernahme. „Die befreiende Schuldübernahme ist ein ungewöhnliches und bedeutsames Rechtsgeschäft. Sie enthält in untrennbarer Verknüpfung die Verpflichtung des Übernehmers und die Verfügung über die Forderung des Gläubigers.“

Im Leitsatz fasst das Gericht zusammen:

„Allein das Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten und deren Begleichung durch diesen stellt keine Schuldübernahme durch den Dritten dar.“

BGH, AZ: VII ZR 13/11

 

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