(IP) Hinsichtlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegender, bereits verjährter Ansprüche hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Leitsatz entschieden:

„Die Zahlungsverjährung ist ein nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW zu berücksichtigender Umstand. “

Im betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren ging es im Wesentlichen um Steuer- und Abgabenforderungen, die nach Ansicht der Beklagten bereits verjährt waren. Das VG gab ihr Recht: „Der im Hauptsacheverfahren zu verfolgende Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung kann sich hier nur aus § 7 Abs. 2 VwVG NRW ergeben. Danach sind gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid als solchen geltend gemacht werden konnten.

Solche nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW berücksichtigungsfähige Einwendungen liegen hier vor, weil die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen nach gegenwärtigem Sachstand zum ganz überwiegenden Teil verjährt sind. Die Zahlungsverjährung ist ein nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW zu berücksichtigender Umstand.“

VG Köln, Az.: 14 L 2004/14

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