(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt zu öffentlichen Investitionszuschüssen geäussert und festgestellt, dass ein unwirksamer Schuldbeitritt leicht in eine Bürgschaft umgedeutet werden kann. Eine Bürgschaft sei im Gegensatz zu einem Schuldbeitritt geeignet, so die Karlsruher Richter, öffentlich-rechtliche Forderungen auf privatrechtlicher Ebene abzusichern. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sei eine "Mithaftungserklärung" daher in eine selbstschuldnerische Bürgschaft umzudeuten, wenn anzunehmen sei, dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Mithaftungserklärung eine Bürgschaft gewollt hätten. Davon sei im Zweifel auszugehen, wenn durch die Bürgschaft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht werden könne.

Der Leitsatz ist eindeutig:

„ a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen Hand keine entsprechende Anwendung.

b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist nach § 306 BGB a.F. nichtig.

c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB umgedeutet werden.

BGH, Az.: XI ZR 132/06