(IP) Zu den Voraussetzungen für die Wahrung der Schriftform nach BGB hat sich das Kammergericht Berlin mit Leitsatz geäußert.

„Wenn die Parteien einen schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag durch eine mündliche Vereinbarung abändern, müssen sie eine die Schriftform des § 126 BGB wahrende einheitliche Urkunde herstellen, wobei alle Vereinbarungen von der Unterschrift beider Vertragsparteien gedeckt sein müssen.“

Im betreffenden Mietvertrag war zu „§ 2 Mietzeit" eine handschriftliche Eintragung („5 Jahre und 5 Jahre Option") vorgenommen worden – und damit nicht mehr die Schriftform im Sinne BGB gewahrt worden. Denn nach der vorgenommenen Änderung sei der Vertrag im Hinblick auf die Dauer nicht mehr eindeutig, so die Richter, da dort neben der bewussten handschriftlichen Eintragung ebenfalls vorgesehen ist, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden könne. Sei es unklar, ob ein Mietvertrag befristet oder unbefristet werden soll, da sowohl eine bestimmte Laufzeit vereinbart worden ist, als auch in derselben Urkunde die Klausel enthalten ist, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit laufe und ordentlich gekündigt werden könne, führe dies, so die Richter, zur Formunwirksamkeit-

Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 164/15

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