(ip/pp) Ob “Schönheitsreparaturen” in Gewerbemietveträgen auch Teppichreinigung umfassen, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Klägerin hatte von der Beklagten nach Beendigung eines Mietvertrages über Gewerberäume u.a. die Zahlung fiktiver Reparatur- und Reinigungskosten für einen inzwischen ausgewechselten Teppichboden verlangt. Sie hatte im konkreten Fall an die Beklagte eine ca. 4.000 m² große Gewerbeeinheit zum Betrieb eines Bekleidungsgeschäfts vermietet. Nach Mietvertrag waren die Instandsetzung und die Instandhaltung einschließlich der Schönheitsreparaturen im Inneren des Mietobjekts Sache der Beklagten. Nach Beendigung des Mietvertrages war die Beklagte gemäß Mietvertrag verpflichtet, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt an die Klägerin zu übergeben. Die Beklagte sollte darüber hinaus vor ihrem Auszug die durch die Nutzung verursachten Schäden beseitigen und fällige Schönheitsreparaturen auf ihre Kosten durchführen oder der Klägerin die für die Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlichen Beträge bezahlen.

Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung der Frage ein, ob der Teppichboden durch die Nutzung der Beklagten so beschädigt worden sei, dass er ersetzt werden müsse. Dann erneuerte sie den Teppichboden auf Wunsch der Nachmieterin. Mit der Klage verlangte sie die von dem Sachverständigen zuvor ermittelten Kosten für die Reparatur von Mängeln des Teppichbodens (abgestolperte Kanten: 1.237,60 €, Bohrlöcher: 149,60 €) und die Reinigung von Verfleckungen im Bereich der Näherei (280 €), sowie die Kosten für eine Grundreinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich (10.150 €).

In letzter Instanz gab der BGH ihr hierbei Recht: “Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens.”

BGH, Az.: XII ZR 15/07