(ip/pp) Das Thema der inkorrekterweise an feste Fristen gebundenen Renovierungsauflagen bei Mietwohnungen wird vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt schon fast gebetsmühlenartig wiederholt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen“, so das oberste Bundesgericht in einer aktuellen Presseerklärung zu einem Urteil, in dem es um mit Renovierungsfristen verknüpfte Mietzuschläge ging.

Im konkreten Fall handelte es sich um eine nicht preisgebundene Wohnung, bei der der betreffende Formularmietvertrag eine Klausel enthielt, die die Mieter verpflichtete, "regelmäßig" die Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen auszuführen - und der deshalb - so die Rechtsprechung - unwirksam sei. Die Vermieter bot zwar eine Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auch anderweitig hätte geregelt werden können. Nachdem die Mieter diese aber ablehnten, verlangten die Vermieter statt der zu erbringenden Schönheitsreparaturen einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von monatlich 0,71 Euro pro Quadratmeter.

Dem widersprach der BGH im Gegensatz zu den Vorinstanzen aeindeutig: Infolge formal nicht möglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturen habe der Vermieter, wenn er derart unrechtmässige Klauseln verwende, die betreffende Instandhaltungslast in vollem Umfang selbst zu tragen.

BGH, Az.: VIII ZR 181/07