(ip/pp) Über die Gewährung von Zuschüssen für Schönheitsreparaturen für Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter hatte des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg jetzt zu entscheiden. Die Beteiligten des aktuellen Verfahrens stritten über die Gewährung von Leistungen für Schönheitsreparaturen durch die Beklagte. Der Kläger bezog aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente - sowie ferner von der Beklagten Leistungen zur Grundsicherung im Alter. Er wohnte in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von knapp 67 qm, die er von einer Genossenschaft gemietet hat. Nach dem Dauernutzungsvertrag hat das Mitglied (der Mieter) dort nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen: " Nr. 4 Erhaltung der überlassenen Wohnung... (2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre. Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. (3) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.... Nr. 11 Rückgabe der überlassenen Wohnung... (3) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 4 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.”

In einem gegen den Bewilligungsbescheid gerichteten Widerspruchsschreiben verwies der Kläger u.a. darauf, dass er seit neun Jahren in derselben Wohnung lebe und bislang nicht die Kosten der Renovierung habe aufbringen können. Im Weiterbewilligungsantrag machte er außerdem u.a. geltend, dass nach fünf Jahren Tapezierarbeiten fällig seien. Ferner trug er unter Hinweis auf die bereits gestellten Anträge auf Übernahme der Renovierungskosten vor, er beabsichtige, sämtliche Zimmer der Wohnung in Eigenregie zu renovieren; der letzte Anstrich liege schon "über zehn Jahre" zurück. Mit Blick auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur formularmäßigen Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter forderte die Beklagte vom Kläger die seinerzeit noch nicht aktenkundigen AVB an. Schließlich gewährte die Beklagte eine "einmalige Beihilfe" in Höhe von 200,00 Euro für die Renovierung der Wohnung eine. Der Kläger aber widersprach, dass der bewilligte Betrag nicht ausreiche; Tapeten müssten entfernt, die Wände gereinigt, 25 Rollen Raufasertapeten erworben sowie außerdem die Decke mit Farbe gestrichen werden, wobei für die Maler (zwei Personen) etwa 1.500,00 Euro sowie für seine eigene Mithilfe etwa 1.000,00 Euro zu veranschlagen seien. Darauf lehnte die Beklagte den Kostenübernahmeantrag für die Renovierung der Wohnung vollständig ab; zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich wegen der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den Vermieter zu halten habe, da die in den AVB vereinbarte Abwälzung auf den Mieter unwirksam sei.

Das LSG bestätigte den Urteilstenor:

“1. Die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für turnusmäßige Schönheitsreparaturen können Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sein. Für sie kommen Leistungen für die Unterkunft nach dieser Vorschrift jedoch grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Überwälzung auf den Mieter vertraglich wirksam vereinbart ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Übertragung auf den Mieter aufgrund einer vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Formularklausel erfolgt und deshalb der Vermieter nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.”

LSG Baden-Württemberg, Az.: L 7 SO 1131/07