(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Berliner Kammergericht (KG) ging es um das Thema „Schlüsselrückgabe bei Mietende“.

Der Vermieter reklamierte, dass ihm nur ein Schlüssel herausgegeben worden sei, ohne über den Verbleib der weiteren Schlüssel zu informieren. Der Beklagte habe den Schlüssel auch nicht in Reaktion auf die eigentliche Kündigung herausgegeben. Die Aushändigung des Schlüssels sei stattdessen mit dem Betreff “Wasserschaden” quittiert worden, da das der eigentliche Anlass der Rückgabe gewesen war.

Darauf fußte im Urteil die Forderung des OLG, das der Wille des Mieters zur vollständigen Besitzaufgabe bei Mietende eindeutig definiert sein müsse. Im Leitsatz fasste das Gericht zusammen:

„ Ausnahmsweise genügt für eine ordnungsgemäße Rückgabe von Mieträumen die Rückgabe nur eines Schlüssels, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird.“
„ Lässt sich der Mieter bei Übergabe des Schlüssels an die Hausverwaltung des Vermieters eine Quittung unterschreiben, worin ein "Wasserschaden" als Betreff der Herausgabe des Schlüssels angegeben ist und erklärt der Mieter in einem späteren an den Vermieter gerichteten Schreiben, dass das Mietverhältnis fortbestehe, fehlt es an einem eindeutig geäußerten Willen zur vollständigen und unzweideutigen Besitzaufgabe.“

KG Berlin, AZ: 8 U 192/10

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