(ip/djd).- Wie schön ist es, wenn der Hausbesitzer neue Isolierfenster einsetzt und die Wohnung so von jeglicher Zugluft verschont bleibt. Aber dass damit natürlich auch der Mieter sein Lüftverhalten ändern muss, ist nicht so ohne weiteres klar. Darauf aber verweist das Landgericht Frankfurt (LG) in einem jüngst gefällten Urteil: Es ist nach seinen Worten eindeutig Aufgabe des Vermieters, beim Einbau neuer Isolierverglasung auch die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Ferner sind Mieter nicht ohne weiteres verpflichtet, ihr Lüftungs- und Heizverhalten den geänderten Bedingungen anzupassen.

Im konkreten Fall war in der Wohnung nach Neuinstallation der Fenster intensive Schimmelbildung aufgetreten - was die Mieter zu fristloser Kündigung veranlasste. Der Hausbesitzer akzeptierte diese nicht und forderte weiter Miete, mit der Begründung, dass die Schimmelbildung aus falschem Lüftungs- und insbesondere Heizverhalten der Mieter herrühre. Dagegen klagten die Mieter.

Das LG gab den Mietern in zweiter Instanz Recht, eine Revision ließ es nicht zu. Es begründete sein Urteil u. a. wie folgt: „Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Kläger wegen erheblicher Feuchtigkeit in der Wohnung und der nachfolgenden Schimmelbildung berechtigt waren, das Mietverhältnis wegen der daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen … fristlos zu kündigen. Die Beklagte konnte auch nicht beweisen, dass die Feuchtigkeit und die Schimmelbildung allein durch fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten der Kläger verursacht wurden.“

Parallel dazu fällte das Landgericht Bremen in einem fast zeitgleich gefällten Urteil die Entscheidung, dass Mieter, die bereits kurz nach ihrem Einzug in ihrer Wohnung Schimmelbildung entdecken, wegen der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ebenfalls das Recht auf fristlose Kündigung besitzen.

Ist die Ursache der Feuchtigkeit, wie in beiden Fällen, strittig, muss der Vermieter zunächst - in der Regel mit einem Gutachten - ausräumen, dass die Ursache der Feuchtigkeit seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Eine radikale Veränderung des eigenen Heizverhaltens ist den Mietern in beiden Fällen nicht zuzumuten, so beide Gerichte gleichlautend. (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/17 S 60/06, Landgericht Bremen, Az.: 1 S 181/06)