(ip/RVR) Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks welches mit einem Wochenendhaus bebaut ist. Dieses wurde von dem Beklagten Tiefbauunternehmen irrtümlich im März 2004 abgerissen und verursachte weitere Beschädigungen am Anwesen. Diese trägt vor, „das Objekt und die baulichen Außenanlagen seien ohnedies marode gewesen und hätten den Wert der Immobilie lediglich gemindert, so dass die Kläger im Ergebnis sogar einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätten. Das Landgericht gab der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme in Höhe von 18.784,20 EUR statt und in Höhe von 12.041,79 EUR abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Die Kläger verfolgen die Zurückweisung der Berufung.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die zulässige Berufung überwiegend zurück. Es bestätigt den Schadensersatzanspruch der Klägerin, infolge irrtümlichen Abrisses des Wochenendhauses und der Zerstörung baulicher Außenanlagen. Die Klage bleibt abzuweisen „insoweit, wie der Eratzanspruch den Klägern von der Zivilkammer antragsgemäß als Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 Satz 1 BGB zuerkannt wurde.“

Betreffend der eingeklagten Anwaltskosten wird die Klage vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, da die Geschäftsgebühr entsprechend dem Vortrag der Klägerin nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits angefallen ist. Deren volle Anrechnung erfolgte nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.

Der Senat führt aus, dass sich der Schadensersatzanspruch der Kläger aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1 und 823 Abs. 1 BGB ergibt. So wäre vor Beginn der Abrissarbeiten von den Verrichtungsgehilfen der Beklagten, „unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ Gewissheit zu schaffen gewesen, dass die Abrissarbeiten tatsächlich auf dem Grundstück ausgeführt werden, für welches ihrem Arbeitgeber der Auftrag vorliegt.
„Der Beklagten selbst fällt zu Last, keine geeigneten organisatorischen Vorkehrungen getroffen zu haben, durch die sichergestellt wird, dass ihr erteilte Abrissaufträge durch ihre“ Mitarbeiter auf dem korrekten Anwesen durchgeführt werden.

Den weiteren Gründen ist zu entnehmen, dass der Einwand der Beklagten der Klägerin eine Wohltat erwiesen zu haben, da die maroden Aufbauten den Grundstückswert geschmälert hätten, ist unerheblich. Es obliegt allein der Klägerin, ob das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück bebaut oder unbebaut verbleibt. Der geltende Grundsatz der Naturalrestitution folgt aus § 249 Abs. 1 BGB, nicht allein das Prinzip der vergleichenden Wertbetrachtung. Hierdurch soll das Integritätsinteresse des Geschädigten geschützt werden.
Im vorliegenden Fall steht den Klägerin ein unmittelbarer „Anspruch auf Zahlung des Geldbetrages der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand“ „nicht eingetreten wäre“ aus §249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.

Der Senat bestätigte das Landgericht, dass es nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO, entschied, ob ein Schaden entstanden ist, in welcher Höhe bzw. über die Höhe des zu ersetzenden Interesses. Denn der Schadensersatzanspruch soll nicht aus prozessualen Ursachen scheitern, „weil sich der Eintritt eines Vermögensnachteils und dessen Höhe im Einzelfall kaum oder nur schwer nachweisen lassen.“ Im zu entscheidenden wurden nach umfangreicher Beweisaufnahme alle Umstände ausreichend gewürdigt, insbesondere durch das Sachverständigengutachten. Dieser stützte sich auf die Bauunterlagen von 1987/1988. So führt der Senat aus, dass das Wochenendhaus vor dem Abriss „gewiss in einem erheblich sanierungsbedürftigen Zustand befunden habe; seine gänzliche Unbenutzbarkeit und Abbruchreife lassen sich jedoch ebenso wenig feststellen, wie erwiesen ist, dass die Kläger das Objekt ohnehin entkernen wollten uns damit schon begonnen hatten.“

Als Sachwert des Gartenhauses nebst Zaun, Stromzähler und Brunnen wurde vom Gutachter mit 10.326,00 EUR ermittelt. Dies sind die Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB. „Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer nach dem Verständnis des § 16 Abs. 4 WertV darf nicht mit der verbleibenden technischen Restlebensdauer des betreffenden Objekts verwechselt werden.“ Der Gutachter erklärte vorliegend aus welchen Gründen die Restnutzungsdauer 10 Jahre, als fiktives Baujahr 1972 angenommen wurde, sowie die asbesthaltigen Baustoffe zu keiner Wertminderung führten. Ferner erklärte er, dass aus technischen Gründen ein Gebäude in der Regel regelmäßig über das Fundament überstehe. Der Zaun der Kläger ist komplett zu ersetzen, da die Baumaterialien für eine Teilinstandsetzung nicht mehr kaufbar sind. Der Beklagten steht Anspruch auf Naturalrestitution zu.


Das Oberlandesgericht bestätigte das Landgericht, dass zu den gesetzlichen Herstellungskosten ebenfalls der finanzielle „Aufwand für die Planung und sonstige Vorbereitung der Errichtung eines neuen Wochenendhauses“ gehört.

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 26.05.2010, Az. 3 U 94/09


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