(ip/RVR) Nach Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH gehöre es zum Pflichtenprogramm eines Installateurs zu prüfen, ob eine Grundleitung eine Rückstausicherung hat, wenn er beauftragt ist, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit einer solchen Sicherung anzuschließen.

Dem Kläger entstanden Wasserschäden in seiner Souterrainwohnung, nachdem die Hausleitung von dem beklagten Installateur nicht an eine mit Rückstausicherung ausgestattete Grundleitung angeschlossen wurde. In der hierzu ergangenen Auftragserteilung wurde dem Beklagten mitgeteilt, die Grundleitungen seien „vorgerichtet“. Diesem Auftrag gingen nämlich Umbauarbeiten an den Grundleitungen des ebenfalls beklagten Tiefbauunternehmens voraus, wonach der Anschluss der Hausleitung „über Kreuz“ hätte erfolgen müssen. Der Beklagte schloss sie jedoch „gegenüberliegend“ an, was einen Anschluss ohne Rückstausicherung zur Folge hatte.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab und ließ die Revision hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegen den beklagten Installateur zu. Die Revision führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache.

Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte hätte seine werkvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Aufgrund der Aussage, die Leitungen seien „vorgerichtet“, hätte der Beklagte ohne Überprüfungspflicht die Hausleitung „gegenüberliegend“ anschließen dürfen. Er hätte auch keinen Grund gehabt, beim Tiefbauunternehmer Erkundigungen hinsichtlich der Grundleitungen und Rückstausicherungen einzuholen.

Der BGH hingegen meinte, die Leistung des Beklagten sei mangelhaft gewesen, weil er nach der Auftragserteilung nicht allein die Verbindung der gegenüberliegenden Rohre schuldete, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden Anschluss an die Grundleitung mit Rückstauklappe. Diesen Mangel hätte der Beklagte auch zu vertreten. Zur Erfüllung seiner Pflichten hätte er Erkundigungen hinsichtlich der Grundleitungen und Rückstausicherungen einholen müssen, weil ihm diese Tatsachen nicht bekannt gewesen seien, da sie aus Vorarbeiten des Tiefbauunternehmens resultierten. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Anschlüsse „gegenüberliegend“ zu erfolgen haben, mag auch diese Anschlussart üblich und der Anschluss „über Kreuz“ unüblich sein.

Auch die Aussage des Auftraggebers, wonach die Grundleitungen „vorgerichtet“ seien, hätte den Beklagten nicht von einer Überprüfung der baulichen Gegebenheiten entlastet. Diese Aussage berge erhebliche Unsicherheiten, weil nicht erkennbar sei, inwieweit sie auf verlässlichen Informationen beruhe.

Danach sei der Beklagte verpflichtet gewesen die Anschlussmöglichkeiten selbst durch einen unschwer durchführbaren Test zu überprüfen.

BGH vom 30.06.2011, Az. VII ZR 109/10


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart