(IP) Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen wegen Planungsmängeln hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.

„1. Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren - wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

2. Die Leistung des Architekten muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

3. Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

4. Dringt über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und fragt der Auftraggeber den Architekten, "ob das Gebäude im Übrigen dicht sei", liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags, der durch die Auskunftserteilung angenommen wird.

5. Durch einen auf Auskunft gerichteten Auftrag ist der Architekt dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Ist die erteilte Auskunft pflichtwidrig unrichtig, hat der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Kläger machte gegen den beklagten Architekten Schadensersatzansprüche in Gesamthöhe von knapp 30.000,- Euro geltend und hat die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden begehrt.“

Der Beklagte wurde vom Kläger mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach HOAI für die Errichtung einer Doppelhaushälfte beauftragt. Der Kläger zog - nachdem er sich wenige Wochen zuvor mit dem Beklagten darauf verständigt hatte, kein weiteres Architektenhonorar mehr zu schulden - dort ein. Dann stellte er aber fest: Aufgrund fehlerhafter Planung verfügte die Trennwand zum Nachbargebäude aber über keine gehörige Abdichtung gegen drückendes Wasser. Darüber hinaus wurden vier von fünf Rohrdurchführungen in der Bodenplatte des Kellers nicht mit einer Abdichtung versehen, Deshalb kam es zu einem massiven Wasserschaden.

Mit seiner Zahlungsklage verlangte der Kläger Ersatz der für die durchgeführte Mängelbeseitigung und Beseitigung der Wasserschäden entstandenen Kosten.

OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 16/14

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