(IP/CP) Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte über Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung zu entscheiden. Die Klägerin hatte den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer mietenden Firma wegen Insolvenzverschleppung angeklagt. Diese Firma, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war Mieterin eines Ladengeschäfts – mit einer Vorgängerfirma als Vermieterin. Zwischenzeitlich waren aber sämtliche Mietverhältnisse auf die Klägerin übertragen worden.

Dann hatte die Beklagte das Mietverhältnis mit der Klägerin gekündigt, wegen Insolvenz ihrer Hauptlieferantin. Die Klägerin hatte die Kündigung wegen Befristung des Mietverhältnisses zurückgewiesen. Der monatlichen Mietzins wurde auch nicht mehr regelmäßig gezahlt. So forderte die Klägerin u.a. Mietrückstände von ca. 230.000,- €. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Da OLG bestätigte die Vorinstanz. Zu Recht habe das Landgericht die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Sie sei nur „Altgläubigerin“ und könne einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung nicht geltend machen. Das Urteil fasst zusammen: „Nur Gläubiger, die einen nach dem Zeitpunkt, in dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, eingetretenen Schaden erlitten (Neugläubiger), haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen die Geschäftsführer aus Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind. Anspruchsberechtigte Neugläubiger sind also alle, die ihre Forderungen gegen die Gesellschaft nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen ... Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen.“

OLG Stuttgart, AZ.: 13 U 49/12


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