(ip/pp) Hinsichtlich des Umfangs des großen Schadenersatzes wegen einer mangelhaften Eigentumswohnung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aktuell entschieden. Gegenstand des Rechtsstreits war die Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes. Die Kläger kauften eine Eigentumswohnung in Heidelberg. Von dem Kaufpreis in Höhe von 250.000,- Euro erbrachten die Kläger insgesamt 140.000,- Euro aus eigenen Mitteln. Nach Zurückverweisung der Rechtssache durch den Bundesgerichtshof stand der Haftungsgrund fest. Die Parteien stritten nur mehr über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Nichterfüllungsschadens. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von ca. 290.000,- Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung verurteilt, wobei es die von den Klägern erzielten Mieteinnahmen bei der Schadensberechnung abgezogen und die von den Mietern geltend gemachten Mietminderungen als Schadensposten ebenso berücksichtigt hat wie Finanzierungskosten für die von den Klägern aufgenommenen Fremdmittel. Mit dem insoweit aufgehobenen Urteil hat der Senat die Beklagte zur Zahlung von lediglich ca. 280.000,- Euro verurteilt. Mit notarieller Urkunde haben die Kläger das Kaufobjekt auf die Beklagte zurück übertragen und Besitz an der Eigentumswohnung übergeben. Die Beklagte ist wieder als Eigentümerin des Objekts eingetragen worden. Die Kläger haben nach Zurückverweisung der Streitsache den Schaden nach der Differenzmethode neu berechnet und hierbei nach der revisionsgerichtlichen Vorgabe die Finanzierungskosten als Schadensposten berücksichtigt sowie die bis zum Verzugseintritt erzielten Mieteinnahmen als Abzugsposten im Rahmen der Vorteilsausgleichung angesetzt. Außerdem führen sie in der Schadensbilanz einen Posten für entgangenen Zinsgewinn aus dem eingesetzten Eigenkapital (in Höhe von 7%) an. Soweit die Beklagte die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung in Höhe von ca. 220.000,- Euro vorbehaltlos gestellt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Im Übrigen erstrebt die Beklagte mit ihrer Berufung weiterhin Klageabweisung. Sie ist der Auffassung, die Klägerseite müsse sich in ihrer Schadensaufstellung auch die erzielten Steuervorteile schadensmindernd anrechnen lassen. Keinesfalls könnten die Kläger entgangenen Gewinn aus dem aufgewendeten Eigenkapital als Schadensposition ansetzen. Aus der Schadensaufstellung der Kläger sei außerdem der Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von ca. 1.400,- Euro zu streichen. Dieser Anspruch werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten.

Das OLG entschied: „1. Der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung, der als Schadensersatz wegen Nichterfüllung großen Schadensersatz geltend macht, kann bei der Schadensberechnung auch entgangenen Zinsgewinn aus dem für den Erwerb eingesetzten Eigenkapital ab dessen Zahlung bis zum Verzugsbeginn durch Zustellung der Schadensersatzklage ansetzen.

2. Die vom Erwerber erzielten Mieteinnahmen sind bei der Schadensberechnung abzuziehen und nicht auf die ab Zustellung der Schadensersatzklage anfallenden Verzugszinsen anzurechnen.“

OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 50/09