(ip/pp) Hinsichtlich Schadensersatz des Exmieters wegen Mängeln in der Mietsubstanz und der Funktion des Abnahmeprotokolls hierbei hatte das Landgericht Potsdam aktuell zu entscheiden. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses vom Beklagten. Der hatte gegen den Anspruch der Klägerin mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet. Ferner verlangte er von ihr widerklagend die Zahlung einer von ihm verauslagten Trinkwassergebühr in Höhe von ca.12,- Euro und die Zahlung eines Betrages in Höhe von ca. 85,- Euro wegen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht ordentlich ausgeführter Gartenarbeiten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von knapp 130,- Euro nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der Beklagte habe wirksam gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Kaution mit einem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von knapp 1.500,- aufgerechnet, denn die Klägerin habe eine von ihr in die Mietsache eingebrachte Rigipswand nebst Tür nicht entfernt. Ferner habe der Beklagte wirksam mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von knapp 450,- Euro aufgerechnet, da die Klägerin einen Kabelkanal, TV-, und Telefonleitungen sowie von ihr angebrachte Innenrollos nicht beseitigt habe. Ferner führte das Amtsgericht aus, die Beklagte schulde gemäß Mietvertrag die Erfüllung von Gartenarbeiten. Es sei auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen, dass der gesamte Garten mit Laub bedeckt gewesen sei. Die Kosten der Beseitigung des Laubs würden sich auf ca. 85,- Euro belaufen.

Die Klägerin wandte sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten hinsichtlich des Entfernens von Laub. Sie trug unter anderem vor, aus dem Wohnungsübergabeprotokoll folge, dass die Klägerin nicht zur Beseitigung der Rigipswand nebst Tür verpflichtet sei, denn das Protokoll enthalte in einigen Positionen einen Hinweis auf die noch zu erledigenden Arbeiten und in weiteren Positionen nur Feststellungen, die den Zustand der Wohnung betreffen, zu denen aber keine Arbeitsanweisung in das Protokoll aufgenommen worden sei. Hieraus folge, dass der Beklagte von der Klägerin nicht die Verpflichtung zum Rückbau der Rigipswand nebst Tür verlangt habe, denn insoweit sei eine Anweisung zur Beseitigung im Protokoll nicht enthalten. Ferner habe nach dem Übergabetermin der Wohnung eine Endbesprechung stattgefunden. Anlässlich derer der Beklagte erklärt habe, er habe noch nie eine solche ordentliche und schön hergerichtete Wohnung zurückbekommen. Er sei sehr zufrieden. Da anlässlich dieses Termins von Nachforderungen über das im Abnahmeprotokoll hinaus genannte keine Rede war, habe der Beklagte auf den Rückbau verzichtet.

Das Landgericht Potsdam entschied:

“1. Ein Mieter kann grundsätzlich nur für die Schäden haftbar gemacht werden, die auch in einem Abnahmeprotokoll festgehalten sind.

2. Der Sinn des Protokolls liegt damit in der Bestandsaufnahme. Der Zweck darin, späteren Streit über das Vorhandensein und die Art von Schäden am Mietobjekt zu vermeiden. Der Mieter darf davon ausgehen, dass ihm nur die im Protokoll vermerkten Mängel angelastet werden.”

LG Potsdam, Az.: 11 S 127/08