(ip/pp) Inwieweit ein Unternehmer vom Besteller gestelltes Material prüfen muss, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Die Auftraggeberin verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Vertrages zur Errichtung eines Hochseilgartens. Der ruhte auf 10 im Boden verankerten Holzstämmen, die von der Klägerin selbst beschafft und der Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren.

Jahre nach Abnahme zeigte sich an den bewussten Holzstämmen Schädlingsbefall und Fäulnis. Deswegen musste die gesamte Anlage auch stillgelegt werden. Nachdem der Holzlieferant der Klägerin über 17.000,- Euro erstattet hatte, beziffert sie ihren Restschaden auf über 60.000,- Euro, wovon ein Teilbetrag von 30.000,- Euro Gegenstand der Klage war. Nach Meinung des Beklagten waren die Gewährleistungsansprüche verjährt. Dem folgte das Landgericht jedoch nicht. Denn nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter Arbeiten "bei einem Bauwerk" nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines Gebäudes zu verstehen. Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind.

Das OLG Koblenz urteilte:

“1. Bei einem Hochseilgarten, der an 2,60 Meter tief im Erdreich verankerten Baumstämmen befestigt ist, handelt es sich um ein Bauwerk. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren daher erst in 5 Jahren.

2. Beschafft der nicht sachkundige Auftrageber Baumaterial, hat der Projektleiter des Bauunternehmers dessen Eignung zu prüfen. Versäumt er dies, trifft den Auftrageber wegen des aus dem Mangel resultierenden Schadens kein Mitverschulden.”

OLG Koblenz, 5 U 333/09