(IP) Hinsichtlich Regulierung eines Leitungswasserschadens hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden: „Den Klägerinnen stehen ... Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten ... in Verbindung mit dem Werkvertrag betreffend Installationsarbeiten ... zu. Zutreffend hat das Landgericht insoweit das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auf der Grundlage des“ „Maßnahmenprotokolls mit dem Inhalt angenommen, dass der Beklagte gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerinnen anerkennt, infolge eines ihm zuzurechnenden Fehlers bei der Beseitigung der Folgen des Wasserschadens ... den Schimmelpilzbefall in der Wohnung der Versicherungsnehmer verursacht zu haben.“ „Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich um einen Vertrag, der einen bestehenden Anspruch dadurch verstärkt, dass sich der Anerkennende der Einwendungen und Einreden gegen den Anspruchsgrund begibt, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren oder mit denen er jedenfalls rechnete; Zweck der vertraglichen Regelung ist dabei, das Schuldverhältnis insgesamt oder in Teilen dem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen“.

„ Vorliegend ist zwischen den Parteien ein deklaratorischer Schuldanerkenntnisvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, dass der Beklagte anerkennt, infolge eines ihm zuzurechnenden Fehlers bei der Beseitigung der Folgen des Wasserschadens ... den Schimmelpilzbefall in der Wohnung der Versicherungsnehmer verursacht zu haben.“

Die Klägerinnen nahmen den Beklagten als Wohngebäudeversicherer wegen u.a. Schadensbeseitigungsmaßnahmen aufgrund eines Schimmelbefalls einer Wohnung in Anspruch, nachdem ein Leitungswasserschaden in der Wohnung festgestellt worden war. Die Parteien stritten zum einen um eine für den Schaden ursächliche Vertragsverletzung des Beklagten, der die gebrochene Übergangsmuffe, die den Leitungswasserschaden verursacht hat, in dem erst ca. drei Wochen vor dem Schadensfall bezogenen Gebäude installiert hatte und der auch die Trocknungsarbeiten durchführen ließ. In diesem Zusammenhang stritten die Parteien insbesondere darüber, ob der Beklagte ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Haftungsgrundes abgegeben habe.

Der Beklagte erwiderte, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Pflichtverletzung und ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen habe. Er habe lediglich ein Auftragsschreiben gegenüber dem Gutachter unterzeichnet. Darüber hinaus handele es sich bei dem Schriftstück lediglich um eine vorläufige Analyse bzw. Vermutung des Sachverständigen.

OLG Brandenburg, Az.: IM 12 U 176/13

© immobilienpool.de