(ip/pp) Hinsichtlich der Anbringung einer „Satellitenschüssel“ an einem Wohnhaus hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt “behutsam zustimmend” Stellung bezogen. Die Beklagte war Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit ihren Familienangehörigen wohnte. An dem Geländer vor einem ihrer Fenster brachte die deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft eine Parabolantenne an, die ihr den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme ermöglichte.

Die dagegen klagende Eigentümergemeinschaft forderte die Beklagte in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Darauf beschlossen sie: „Die Verwaltung wird ermächtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. auf Entfernung zu klagen, sofern die SAT-Antenne nicht bis … entfernt ist.“

Mit der Klage verlangte die Klägerin die Entfernung der Antenne. Die Beklagte wandte jedoch ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Der BGH entschied, das die Klägerin von der Beklagten die Entfernung der Antenne verlangen könnte.?Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der Antenne nicht berührt werde, bedeute das Handeln der Beklagten einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen brauchten.

Die Beklagte brauche sich aber auch nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, schränke ihren Schutz des Informationsinteresses durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein. Das gelte auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Ihr Interesse, von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem näheren Bereich ihres früheren Heimatlands unterrichtet zu werden, sei offensichtlich. Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Beklagten seien folglich gegeneinander abzuwägen. Die Klägerin verweise hierzu auf die Möglichkeit, die Antenne im Dachbereich des Gebäudes anzubringen. Dadurch werde der ästhetische Eindruck des Gebäudes weniger beeinträchtigt.

Die Abwägung führe dazu, dass die Beklagte verlangen könne, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen. Von den Parteien wären Fotografien des Gebäudes vorgelegt worden. Die ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes sei bei einer Anbringung der Antenne im Dachbereich oder auf dem Dach nachhaltig geringer als durch die von der Beklagten vorgenommene Anbringung der Antenne vor einem Fenster ihrer Wohnung.

Die Duldungspflicht der Miteigentümer führe jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der Antenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigentümern sei es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden dürfe.

„1. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.

2. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.“

BGH, Az.: V ZR 10/09