(ip/pp) Ob und inwieweit Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung von Wohnungseigentum eingefordert werden kann, hatte das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuellen Beschluss zu entscheiden.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner im betreffenden Verfahren sind Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus einem 1835 erbauten, nicht unterkellerten Bauernhaus und einem 1963 als Stall und Scheune errichteten Anbau besteht; Stall und Scheune wurden 1974 zu Wohnräumen umgebaut. Im Erdgeschossbereich des Altbaus waren Feuchtigkeitsschäden und Pilzbefall aufgetreten. In den betreffenden Eigentümerversammlungen hatten der Rechtsvorgänger der Antragstellerin und diese selbst die Zustimmung der Antragsgegner zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und Einholung von vorbereitenden Gutachten bei Aufteilung der jeweiligen Kosten nach Miteigentumsanteilen betrieben. Die Antragsgegner lehnten entsprechende Beschlussanträge ab. Die Antragstellerin begehrte daraufhin gerichtlich u. a. die Zustimmung zur fachgerechten Beseitigung der Schäden und gegebenenfalls die notwendigen Umlagen zur Finanzierung der Sanierung zu erheben.

Das OLG entschied:

“1. Verletzen Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsmäßigen Verwaltung, können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass erkannte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig erbracht oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung abgelehnt wurde. Voraussetzung ist stets ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers.

2. Bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse, die eine Instandsetzung ablehnen, schließen einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter oder unterlassener Instandsetzung nicht grundsätzlich aus.”

OLG München, Az.: 34 Wx 24/07