(IP) Hinsichtlich Antragsbefugnis des Inhabers einer Grundschuld gegen eine Sanierungssatzung hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Leitsatz entschieden.

„Dem Inhaber eines Grundpfandrechts an einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstück steht eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO weder im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch wegen eines möglichen Verstoßes gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot zur Seite.“

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets. Die bewusste Gesellschaft war Teileigentümerin von Einzelhandelsflächen eines Gebäudekomplexes, bestehend aus u.a. einem innerstädtischen Einkaufszentrum im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Eigentum der Gesellschaft war zu Gunsten der Antragstellerin mit einer Buchgrundschuld zur Absicherung eines Darlehens belastet. Dann beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Aufhebung der im Jahr zuvor in Kraft getretenen Sanierungssatzung die Festlegung eines Sanierungsgebiets – und die Antragstellerin leitete beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren gegen die Sanierungssatzung ein. Sie machte u.a. geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich u.a. daraus, dass eine unmittelbare Verletzung ihrer Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die Sanierungssatzung nicht ausgeschlossen werden könne. Denn die Satzung habe für die erfassten Grundstücke ein sehr weitgehendes Verfügungs- und Veräußerungsverbot zur Folge. Das führe zu einem erheblichen Wertverlust, weshalb sich der gesicherte Darlehensbetrag nicht mehr über die Grundschuld realisieren lasse.

VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 174/15

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