(IP/CP) In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Hausbesitzer eines mit Hausschwamm befallenen Gebäudes hatten hier geklagt.

Die Richter stimmten den Klägern zu, Fälle, die die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln beträfen, schlossen sie aber ausdrücklich aus. Gründe für die Sanierung dürften weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen- noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein.

In ihrem Leitsatz fassten sie zusammen: „Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt.“

BFH, AZ: VI R 21/11


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