(IP) Hinsichtlich unzulässiger "Urteilsverfassungsbeschwerde" hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg mit Leitsatz entschieden: „Wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung und wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässige "Urteilsverfassungsbeschwerde", mit der u.a. die fehlende Möglichkeit zur Einsichtnahme in einen Geschäftsverteilungsplan gerügt wurde“.

In der weiteren Begründung formulierten die Richter: „Ein Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern“.

„Der Beschwerdeführer hätte ... die Möglichkeit gehabt, gegen die Verweigerung einer Auskunft aus dem Geschäftsverteilungsplan oder seiner Übersendung an ein Wohnsitzgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Da ein solcher Antrag nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, hätte er ihn aus Gründen der Subsidiarität auch stellen müssen.“

Der Beschwerdeführer wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Rechtspfleger. Eine Bank hatte die Zwangsversteigerung in sein bebautes Grundstück betrieben. Der Beschwerdeführer stellte darauf den Antrag auf Ablehnung der mit der Wertermittlung beauftragten Sachverständigen und des zuständigen Rechtspflegers, da dieser ihm zum einen die Einsicht in die Verfahrensakte verweigerte und zum anderen ein Telefonat mit der beauftragten Sachverständigen geführt habe, in dem diese geäußert habe, es allen Verfahrensbeteiligten recht machen zu wollen.

Die erste Instanz hatte das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer keine Akteneinsicht beantragt habe und nicht ersichtlich sei, worauf sich der Verdacht stütze, der Rechtspfleger arbeite zum Nachteil des Beschwerdeführers mit der Sachverständigen zusammen.

Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Az.: 1 VB 12/15

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