(IP) Hinsichtlich unzulässiger Vorschussüberschreitung eines Sachverständigen auch im Immobilienrecht hat das Oberlandgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden:

„1. Für die Entscheidung nach § 8a Abs. 4 JVEG kommt es nicht darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte.

2. Auch besteht nicht mehr die Möglichkeit, von der Partei einen die bereits entstandenen Mehrkosten deckenden Vorschuss nachzufordern.“

Der Sachverständige war durch Beschluss mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Der Auslagenvorschuss war zunächst auf 1.000,- Euro - und dann auf Hinweis des Sachverständigen auf 2.000,- Euro festgesetzt worden.
Anschließend übersandte er sein Gutachten, berechnete seine Vergütung mit 2.672,25 Euro und beantragte deren Festsetzung in dieser Höhe.

Das OLG widersprach ihm und verweigerte die erneute Erhöhung. „Denn die von ihm abgerechnete Vergütung überschreitet den angeforderten Auslagenvorschuss um 672,25 Euro, mithin um etwa 33 %. Es handelt sich um eine erhebliche Überschreitung, die allgemein angenommen wird, wenn die Vergütung um mehr als 20-25 % über dem Vorschuss liegt ... Auf die Vorschussüberschreitung hat der Sachverständige im Anschluss an die von ihm mit 2.000 Euro bezifferten voraussichtlichen Kosten nicht hingewiesen.“

OLG Hamm, Az.: 12 U 62/14


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