(IP) Hinsichtlich Feststellungsklagen, die auf künftige Mietzahlungspflichten von Mietern bezogen sind, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Klagt der Mieter auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Sachmangels gemindert sei, so ist für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht entsprechend anwendbar.

2. Wird die Feststellungsklage mit der Klage auf Beseitigung des Mangels verbunden, ist das Feststellungsinteresse jedoch nach § 3 ZPO in der Regel auf den Jahresbetrag der (ggf. vom Mieter angegebenen) Minderung zu schätzen.“

Im vorliegenden Fall klagte ein Mieter auf Mietminderung infolge Mängel - bis zum Zeitpunkt deren Beseitigung. In dem Zusammenhang hatte der BGH schon zuvor das Argument abgelehnt, der Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis könne nicht höher zu bewerten sein als der Wert des gesamten Mietverhältnisses. Es wäre doch möglich, dass Rückstände an Mieten leicht deren Jahresbetrag überschreiten könnten. Da könne es nicht angehen, dafür den eingeklagten Betrag ohne Rücksicht auf seine Höhe zu bestimmen.

KG Berlin, Az.:
8 W 13/16

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