(IP) Hinsichtlich Rückgewähranspruch beim Erlöschen der Grundschuld durch Zuschlag bei Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden:

„Wenn in einem Versteigerungsverfahren die Grundschuld mit dem Zuschlag erloschen ist, ist der (schuldrechtliche) Rückgewähranspruch mit Leistung des an die Stelle der Grundschuld getretenen Anspruchs auf den Versteigerungserlös zu erfüllen. Kraft Surrogation hat sich nämlich mit dem Zuschlag der bisherige Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld in einen Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses verwandelt.“

Die Klägerin hatte im Verfahren Schadensersatz von der Beklagten verlangt, da diese zuvor nach Zuschlagserteilung im Versteigerungsverfahren an Dritte die Rückgewähr einer sie betreffenden Grundschuld nicht mehr gewährleisten konnte. Zur Begründung hatte das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, da die Beklagte schuldhaft den an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr der vorrangigen Grundschuld nicht mehr erfüllen könne.

OLG Celle, Az.: 4 U 55/14

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