(IP) Hinsichtlich sichtbehindernder Bebauung als nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers (verbauter Skyline-Blick) hat das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt) entschieden:

„Die sichtbehindernde Bebauung durch das Projekt X stellt eine nachvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten dar, die die Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt ... Als nachvertragliche Pflichtverletzung bei Grundstückskäufen hat es die Rechtsprechung u.a. angesehen, dass das Restgrundstück durch den Verkäufer bebaut wird, oder anders bebaut wird als zugesagt oder dass die Pflicht zur Nichtbebauung auf den Nachfolger nicht übertragen wird ... Aus diesen Entscheidungen wird deutlich, dass das Integritätsinteresse des Käufers beim Grunderwerb gegen nachvertragliche Pflichtverletzungen geschützt werden soll. So liegt der Fall auch hier, wo es um den Verkauf einer Eigentumswohnung geht.“

Die Kläger nahmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines notariellen Bauträgervertrages in Anspruch. Grundlage des Vertragsschlusses waren u.a. die Baubeschreibung und der Verkaufsprospekt.

Die Kläger finanzierten den Erwerb durch Darlehen. Nach Übergabe des Objektes wurde unterhalb des Gebäudes durch die Beklagte eine Bebauung in dreigeschossiger Bauweise errichtet. Die Kläger traten darauf vom Vertrag zurück und vermieteten die Wohnung. Sie verlangen von der Beklagten Rückabwicklung des Vertrages gegen Zahlung von Kaufpreis, Erwerbskosten, Zinsen und Gebühren sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Abzug eines Nutzungsvorteils. Sie behaupteten, die prospektgemäßen Vorgaben bezüglich des Schallschutzes seien nicht eingehalten. Überdies sei ein Blick auf die Frankfurter Skyline zugesagt gewesen, der nach der Verwirklichung des weiteren Bauvorhabens nicht mehr gesichert sei.

OLG Frankfurt, Az.: 3 U 4/14

© immobilienpool.de