(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem BGH war der Kläger Treuhänder in einem Restschuldbefreiungsverfahren. Gegen ihn bestand nach dem Schlussverzeichnis des darauf aufgehobenen Insolvenzverfahrens noch eine Steuerforderung des beklagten Landes von ca. 125 €. Mit dieser Forderung rechnete das Land einen Einkommensteuererstattungsanspruch in Höhe von ca. 105 € auf.

Das beteiligte erstinstanzliche Amtsgericht hat darauf die weitere Teilnahme des beklagten Landes an Verteilungen des Treuhänders für unzulässig erklärt – wogegen das Land bis zur letzten Instanz klagte. Der BGH gab dem Treuhänder Recht:

„Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage).“

„Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen.“

BGH, AZ: IX ZR 116/11


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