(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Kammergericht (KG) Berlin ging es um formularmäßig gefasste Regelungen betreffend der Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht in Mietverhältnissen. Sowohl die für die Durchführung der Schönheitsreparaturen als auch die für die Abgeltung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages vorgesehenen Fristen im betreffenden Fall seien "starr" mit der Folge, dass der Kläger zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in keinem Fall verpflichtet war.

Es ging in der Verhandlung primär um eine schriftliche Äußerung der Hausverwaltung, die einen Schadensersatzanspruch der Kläger auslöste. Das auf die fristgemäße Kündigung des Klägers erfolgte Schreiben der Hausverwaltung mit dem Inhalt "Sehr geehrter Herr ...hiermit bestätigen wir Ihnen Ihr Kündigungsschreiben … . Das Mietverhältnis endet zum … . Im Hinblick auf die Schönheitsreparaturen beachten Sie bitte die Vereinbarung unter § 10 Ziffer 4 des Mietvertrages vom ..." könne nicht nur als bloß wertungsfreier Hinweis auf eine vertragliche Regelung verstanden werden.

Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers könnte der Wortlaut des Schreibens nur so verstanden werden, dass die Hausverwaltung von einer - in welchem Umfang auch immer - bestehenden Renovierungspflicht des Klägers ausging, also die Durchführung entsprechender Arbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses erwarte. Damit verlangte die Hausverwaltung vom Kläger etwas, was nach dem Mietvertrag nicht geschuldet war, so dass eine den Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vorlag.

Das KG fasste zusammen: “Aufgrund der Pflichtverletzung war der Kläger auch berechtigt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Auszugehen ist davon, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn die Rechtslage aus Sicht des Betroffenen nicht eindeutig in die eine oder die andere Richtung einzuordnen ist. So Ist es in der Regel bei der Beurteilung der Wirksamkeit formularmäßig abgefasster Renovierungsklauseln in Mietverträgen: es ist jedenfalls für den juristisch nicht vorgebildeten Mieter nicht von vorneherein klar, ob eine Verpflichtung zur Vornahme der entsprechenden Arbeiten besteht oder nicht.”

KG, Az.: 8 U 190/08