(ip/pp) Ob Mieter verpflichtet sind, bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat, zu dulden, war Grundlage eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses der Klägerin. Dort stellte der Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte darauf die Klägerin auf, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage einzubauen. Die Klägerin entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Mit Ausnahme der Wohnung der Beklagten sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnung sind mittlerweile sämtliche Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Die beklagten Mieter lehnten die angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage jedoch ab. Sie verwehrten jeglichen Zugang zu ihren Räumen in dieser Angelegenheit. Der Streit eskalierte, als dann die Umweltbehörde der Klägerin einen Bußgeldbescheid für den Fall androhte, dass der Anschluss an die Zentralheizung der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss nicht unverzüglich erfolge.

Der BGH entschied in letzter Instanz, das Mieter bauliche Maßnahmen nach behördlicher Anordnung in ihrer Wohnung dulden müssen und formulierte in seiner betreffenden Pressemitteilung: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchzuführen hat, nicht unter die in § 554 Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen fallen und daher auch nicht den formellen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach § 554 Abs. 3 BGB unterliegen. Eine Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in solchen Fällen aus § 242 BGB. Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme, wobei auch der Mieter seinerseits verpflichtet ist, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken.”

BGH, Az.: VIII ZR 110/08