(IP) Hinsichtlich Vollstreckung und Rechtsnachfolge einer GbR hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden:

„Die Grundschuldbestellungsurkunde ... erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der GbR als Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin darin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden (sämtlichen) Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist auch auf Grund einer durch diese persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich“.

Vier Personen als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatten ein Grundstück erworben. Sie bestellten darauf eine Grundschuld zugunsten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung derart, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig war. Einer der Gesellschafter verstarb und wurde von einem der weiteren Gesellschafter beerbt.

Als Eigentümer des Grundstücks waren darauf drei Personen im Grundbuch eingetragen. Dann wurde die Vollstreckungsklausel auf die Gläubiger umgeschrieben und unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung gegen die aus den drei Personen bestehende GbR erteilt. Antragsgemäß ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Grundstücks wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld zunächst an, stellte sie aber unter Hinweis auf die Auflösung der GbR durch den Tod einer der bewussten Personen wieder ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde der GbR (Schuldnerin) hatte das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Schuldnerin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen.

Das original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 202/14

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