(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich über die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels im Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden. Der zugrundeliegende Verfahrensverlauf stellt sich etwas verwirrend dar, strotzt er doch geradezu vor Rechtsbehelfen:

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin selbst die Zwangsversteigerung angeordnet. Dagegen legte die Schuldnerin Vollstreckungserinnerung ein, welche vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wiederum ist die Schuldnerin mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vorgegangen.

Zunächst hält der Bundesgerichtshof fest, dass die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO auch dann der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn die Zwangsversteigerung im Beschwerdeverfahren angeordnet wurde und folgt somit im Ansatz der herrschenden Meinung. Nach der Gegenauffassung ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben. Dies hätte aber zwangsläufig zur Folge, dass dem Schuldner vor der Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht stets rechtliches Gehör zu gewähren wäre. Andernfalls könnte er sich dieses nur verschaffen, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt und das Beschwerdegericht daher die Rechtsbeschwerde zulässt. Eine stets erfolgende vorherige Anhörung des Schuldners wäre jedoch nicht sachgerecht, denn sie würde dazu führen, dass die Anordnung verzögert wird und somit die Beschlagnahme des Grundstücks später eintritt. Der Schuldner hätte somit die Möglichkeit in der Zwischenzeit über das Grundstück zu verfügen und im Einzelfall die Zwangsversteigerung zu vereiteln oder zu erschweren.

Anschließend stellt sich die Frage, welches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht gegeben ist. Maßgebend ist hierfür die Unterscheidung, ob die Zurückweisung als eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu behandeln ist – dann wäre die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft – oder als Entscheidung des Beschwerdegerichts – diese könnte nur mit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO angegriffen werden. Der Bundesgerichtshof hat sich für die letztgenannte Alternative entschieden. Das Beschwerdegericht hat die Zwangsversteigerung nicht als Vollstreckungsgericht, sondern als Beschwerdegericht gem. § 101 Abs. 1 ZVG angeordnet. Bei der Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung handelt es sich daher auch um eine Entscheidung des Beschwerde- und nicht des Vollstreckungsgerichts. Diese kann mit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO angegriffen werden.


Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 30.09.2010, Az. V ZB 219/09


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