(ip/RVR) Nach Auffassung des V. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes kommt zur Bestimmung des für die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG maßgeblichen Beschlagnahmejahres ausschließlich die Vorschrift des § 22 Abs. 1 ZVG zur Anwendung; eine Analogie zu § 167 ZPO scheide aus. So entschied das Gericht durch einen Beschluss vom 22.07.2010.

Die beschwerdeführende Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte am 18. Dezember 2008 die Zwangsversteigerung von Teileigentum gegen eines ihrer Mitglieder wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 ZVG. Anfang Januar 2009 erfolgte die Anordnung der Zwangsversteigerung und das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks durch das Vollstreckungsgericht, die Eintragung selbst und die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an die Schuldnerin - allerdings in Rangklasse 5. Im April beantragte die Klägerin erfolglos den Beitritt zur bevorrechtigten Rangklasse 2. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Die erhobene Rechtsbeschwerde erklärte der BGH für unbegründet.

Der erkennende Senat bestätigte die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen zum Beitritt in die Rangklasse 2 lägen für die titulierten Forderungen aus dem Jahre 2006 nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterliegen die beizutreibenden Forderungen nur der Rangklasse 2, soweit es sich um Beiträge aus dem Beschlagnahmejahr oder den letzten zwei Kalenderjahren handelt. Beschlagnahmejahr sei nach § 22 Abs. 1 ZVG das Jahr 2009, denn sowohl die Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks erfolgten Anfang Januar 2009. Somit fielen nur rückständige Beiträge der Schuldnerin aus den Jahren 2008 und 2007 in die Rangklasse 2.

Entgegen der Beschwerdeführerin sei § 167 ZPO nicht mit der Wirkung (entsprechend) anwendbar, die Beschlagnahmewirkungen auf den Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückzubeziehen. Die in dieser Vorschrift angeordnete Rückwirkung beschränke sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll, nicht jedoch für sonstige rechtsbegründende oder rechtsverstärkende Folgen. Zu letzteren zählt das Gericht auch die Zeitpunktbestimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Die Beschlagnahme hemme nicht den Lauf einer Frist, sondern diene als zeitliche Zäsur für die Zuordnung einer bevorrechtigten Rangklasse.

Eine entsprechende Anwendung des § 167 ZPO scheitere bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Dies zeige sich in § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG. Danach wird die Wirkung der Beschlagnahme auf den Zeitpunkt des Ersuchens um Eintragung des Versteigerungsvermerks vorverlagert, sofern die Eintragung demnächst erfolgt. Daraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber eine weiterreichende Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Antragsstellung gerade nicht im Sinn hatte.


Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH vom 22.07.2010, Az. V ZB 178/09

 

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