(IP) Hinsichtlich der Möglichkeiten, eine Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume zu nutzen, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der §§ 940, 940a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig“.

Die Antragstellerin verlangte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner auf Räumung und Herausgabe von gewerblich vermieteten Räumen. Sie vermietete Gewerberäume als Büro/Ladeneinheit an eine GmbH. Nach Mietvertrag war das Mietverhältnis auf 3 Jahre befristet (mit Option auf weitere drei Jahre). Eine Verlängerung war nicht vereinbart. Dann kündigte die Antragstellerin das Mietverhältnis vorsorglich fristlos wegen Zahlungsverzuges und forderte die Hauptmieterin erfolglos zur Räumung und Herausgabe auf.

Das Landgericht hatte die Hauptmieterin zur Räumung und Herausgabe der vorgenannten Räume verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Im Rahmen der durch die Antragstellerin betriebenen Räumungsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erhielt sie Kenntnis davon, dass die weitere Antragsgegner die streitgegenständlichen Räume - eine Teilfläche - aufgrund Untermietvertrages mit der Hauptmieterin weiter nutzten.

Wegen der streitgegenständlichen Räumung konnte eine Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher nicht erfolgen, da der bei der Räumungsvollstreckung anwesende weitere Antragsgegner die Herausgabe verweigerte. Darauf forderte die Antragstellerin die Antragsgegner erfolglos zur Herausgabe der Räume auf. Das Landgericht hatte den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung der von den Antragsgegnern innegehaltenen Räume zuvor zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die für das Wohnraummietrecht geltende Vorschriften auf Gewerberaummietverhältnisse weder direkt noch analog anwendbar wären.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 8 W 28/19

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